Tagestaxen  gültig ab 1.1.2012 für die Bewohner des Mansio Schilfluggä und Wellenspiel Stiftung Mansio Münsterlingen

 

Geltungsbereich

Diese Taxordnung regelt die Rechnungsstellung der Aufenthalts- und Betreuungskosten für die Bewohner des Mansio Schilfluggä und Wellenspiel der Stiftung Mansio, Münsterlingen.

Begriffsbestimmungen

Als Kantonseinwohner gelten Bewohner, die ihren Wohnsitz im Kanton Thurgau haben oder deren Aufenthalt im Wohnheim ganz oder teilweise aus Mitteln des Kantons oder einer thurgauischen Gemeinde bezahlt wird.
Schweizer und Ausländer mit Wohnsitz in einem anderen Kanton oder im Ausland gelten als Nichtkantonseinwohner.

Kostenverfügung

Der Stiftungsrat setzt die Kosten fest und dem Bewohner beziehungsweise seinem Versorger wird gemäss kantonalen Richtlinien Rechnung gestellt. Die Rechnung ist innert 30 Tagen nach Erhalt zu bezahlen.
Nach Eintritt der Fälligkeit mahnt die Geschäftsführung den Schuldner. Für verspätete Zahlungen sind ab dem 30. Tag nach Fälligkeit Verzugszinsen zu entrichten.
Anwendbar ist der Zinssatz für den Steuerbezug.
Beträgt der Verzugszins weniger als Fr. 20.--, wird auf dessen Erhebung verzichtet.

Bemessung der Taxen

Die Tagestaxe richtet sich nach den Vorgaben des Kantons Thurgau.

Separat in Rechnung gestellt werden insbesondere:

1.       persönliche Kosten wie Taschengeld, Coiffeur, Telefon, Zeitschriften, Kleider und Schuhe oder deren Reparaturen;

2.       zahnärztliche Behandlung/Optiker

3.       Personen-, Vermögens- oder Sachschäden zulasten Dritter;

4.       Gutachten und ausführliche Berichte

Sämtliche ärztliche Leistungen, Pflegeutensilien, Heilmittel und Hilfsmittel werden gesondert in Rechnung gestellt.

Rechnungsstellung Tagestaxen, gültig ab 1.1.2012 für die Heimbewohner der Stiftung Mansio  

Kantonseinwohner

SFr.   135.00

Ausserkantonale werden nach den Taxvorgaben des Wohnsitz-Kantons eingestuft (IVSE-Bestimmungen).

Nicht-IV-Rentner werden individuell nach dem zu erwartenden Betreuungsbedarf eingestuft.

Rechnungsstellung: Verrechnung der HE

Zusätzlich zur Grundtaxe wird eine allfällig zugesprochene Hilflosenentschädigung (HE) in Rechnung gestellt und der gesetzliche Vertreter/Versorger verpflichtet sich, die aktuelle Verfügung der HE der Heimleitung zukommen zu lassen. Liegt die Verfügung nicht vor, wird HE schwer verrechnet. Die HE wird auch rückwirkend in Rechnung gestellt.

HLE I (leicht)

SFr.       3.80

HLE II (mittel)

SFr.       9.50

HLE III (schwer)

SFr.     15.20

Rechnungsstellung: Verrechnung der HE für HeimbewohnerInnen im AHV-Alter

HLE I (leicht)

SFr.        7.60

HLE II (mittel)

SFr.      19.00

HLE III (schwer)

SFr.      30.40

Abzüge für nicht bezogene Mahlzeiten

In den Tagestaxen der Wohnheime sind drei Mahlzeiten inbegriffen. Bei Abwesenheit gemäss den kantonalen Vorgaben wird die Mahlzeitenpauschale von SFr. 20.-- pro Tag automatisch mit der Heimbewohnerrechnung verrechnet.